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BBK 4/2001 S. 4090
Auflösung eines Rechnungsabgrenzungspostens bei Erbbauzins
Der wegen vorausgezahlten Erbbauzinses zu bildende passive RAP ist gem. rkr. (EFG 2001 S. 38) vom Erbbaurechtsverpflichteten linear aufzulösen.