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Formeller Bilanzzusammenhang und Bilanzberichtigung
Gem. (BFH/NV 2001 S. 158) ist es geklärt und daher nicht mehr klärungsbedürftig, dass nach dem Grundsatz des sog. formellen Bilanzzusammenhangs in den Fällen, in denen eine Bilanzberichtigung für die Vergangenheit nicht mehr möglich ist, weil die Feststellungs- oder Veranlagungsbescheide bestandskräftig sind und keine Änderungsvorschrift für diese Bescheide eingreift, die Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen ist, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist.