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Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme bei Bildung einer Garantierückstellung
Für die Bildung von Garantierückstellungen ist Voraussetzung, dass eine künftige Inanspruchnahme wahrscheinlich ist. Die Frage, welcher Maßstab für diese Wahrscheinlichkeit heranzuziehen ist, ist durch die Rechtsprechung geklärt. Danach kommt es auf die zu erwartende tatsächliche, nicht auf eine nach Einschätzung der Auftraggeber mögliche Inanspruchnahme des zur Gewährleistung verpflichteten Kaufmanns an (, n. v.).