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Kapitalgesellschaft; Vergütungen auf Einlagen stiller Gesellschafter nach § 8a KStG
Zur steuerlichen Beurteilung von stillen Einlagen mit den Merkmalen des § 10 KWG hat das wie folgt Stellung genommen: Die Vorschrift des § 8a KStG und die hierzu ergangenen Verwaltungsregelungen stehen einer steuerlichen Qualifikation der stillen Einlage als Eigenkapital entgegen, weil das Steuerrecht insoweit eine eigene Wertung vornimmt. Nach der Aufzählung in Tz. 28 des Anwendungsschreibens zu § 8a KStG v. (BStBl 1995 I S. 25, 176) gehört die Einlage des typisch stillen Gesellschafters nicht zum Eigenkapital i. S. von § 8a KStG. Die Aufzählung der Eigenkapitalpositionen in § 8a Abs. 2 Satz 2 KStG ist abschließend. Auch wenn Positionen handelsrechtlich als Eigenkapital behandelt werden, gehören sie deswegen nicht ohne Weiteres zum Eigenkapital i. S. von § 8a KStG. Für die Bestimmung der Eigen-/Fremdkapital-Relation ...BStBl 1982 II S. 389BStBl I S. 373