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Betriebsgrößenmerkmale bei Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 3 EStG
Zur Frage, ob bei Gewerbebetrieben kraft Rechtsform sowie bei gewerblich geprägten PersGes, die dem Grunde nach Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, die für Gewerbebetriebe oder für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geltenden Betriebsgrößenmerkmale nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 1997 zugrunde zu legen sind, hat die - St II
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20 wie folgt Stellung genommen: Bei den o.g. Betrieben ist § 7g Abs. 2 Nr. 1b EStG nicht anzuwenden, weil die im Rahmen des JStG 1997 vorgenommene Änderung des § 7g Abs. 2 EStG an einkommensteuerliche Begriffe angeknüpft und damit die einkommensteuerliche Qualifikation eines Betriebes als gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Betrieb auch für die Anwendung der unterschiedlichen Betriebsgrößenmerkmale maßgebend ist.