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Buchführungspflicht und Gewinnermittlung bei Dauerverlustbetrieben und Zweckbetrieben
Zur Buchführungspflicht und Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) von Kommunen hat die St 24a wie folgt Stellung genommen: Für BgA kommt die Buchführungspflicht nach § 141 AO nur in Betracht, wenn sie gewerbliche Unternehmen sind. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um einen Gewerbebetrieb i. S. des § 2 Abs. 1 GewStG i. V. mit § 15 Abs. 2 EStG handelt (vgl. AEAO zu § 141 Nr. 1). Dabei ist grundsätzlich auf jeden einzelnen Gewerbebetrieb abzustellen. Die Ausnahme des § 64 Abs. 2 AO gilt für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe jedes einzelnen gemeinnützigen BgA. Bei Dauerverlust-BgA ist die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen (Hinweis auf Abschn. 17 Abs. 2 Satz 3 GewStR). Deshalb hat eine Aufforderung zur Buchführung (§ 141 Abs. 2 Satz 1 AO) bei derartigen Betrieben zu unterbleiben. Soweit BgA die Voraussetzungen für die Anerkenn...