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Notfallpraxis als häusliches Arbeitszimmer
Eine ärztliche Notfallpraxis ist gem. kein häusliches Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, selbst wenn sie mit Wohnräumen des Arztes räumlich verbunden ist. Als Notfallpraxis sind nach der Auffassung des BFH dabei Räume zu verstehen, die erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich sind.
BBK F. 13 S. 4147