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Rückforderung eines Zuschusses aus wichtigem Grund
Behält sich eine öffentliche Subventionen vermittelnde Hausbank gegenüber dem Subventionsempfänger vertraglich die Rückforderung des Zuschusses aus wichtigem Grund vor (im Urteilsfall: bei Stilllegung oder Veräußerung des geförderten Betriebs), kann sich der Subventionsempfänger gem. diesem Anspruch gegenüber grundsätzlich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung i. S. des § 818 Abs. 3 BGB berufen.