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BBK 22/2003 S. 4355

Geldzuwendungen aufgrund von Erbeinsetzungen als Betriebseinnahmen eines Altenheims

Bestrittene Forderungen können erst am Schluss des Wj angesetzt werden, der dem Zeitpunkt nachfolgt, zu dem über den Anspruch rechtskräftig entschieden wurde bzw. eine Einigung mit dem Schuldner zustande gekommen ist. Bei einer Geldzuwendung aufgrund einer Erbschaft liegen gem. nrkr. (BFH-Az.: VIII R 60/03, EFG 2003 S. 1465) keine Betriebseinnahmen vor, wenn kein über das Testament hinausgehender Rechtsgrund für die Zuwendung vorliegt.

[KA]