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Gewährung von betrieblichen Investitionszulagen nach § 2 InvZulG 1999
Nach Rz. 77 des (BStBl I S. 379) ist die Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen sowie des Groß- oder Einzelhandels untereinander und von den übrigen Wirtschaftszweigen entsprechend der Einordnung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993 (WZ 93), vorzunehmen. Das Statistische Bundesamt hat eine neue Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), veröffentlicht, die ab dem anzuwenden ist. Das BMF hat die wesentlichen Änderungen, die sich durch den Übergang von der WZ 93 zur WZ 2003 aus investitionszulagenrechtlicher Sicht ergeben haben, im Schreiben vom - IV A 5 - InvZ 1271 - 49/03 sowie einer Anlage zusammengefasst. Des Weiteren gelte Folgendes: Abweichend von Rz. 77 des