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Kein Vorsteuerabzug für Leistungen von Nichtunternehmern
Nach § 15 UStG kann nur die „von anderen Unternehmern„ in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer abgezogen werden, nicht aber die von einem Nichtunternehmer (hier: von unselbständigen Fleischzerlegern) zu Unrecht in Rechnung gestellte USt. Das beschäftigt sich ausschließlich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Rechnungsaussteller, der dem Rechnungsempfänger zu Unrecht USt in Rechnung gestellt hat, die „zu Unrecht in Rechnung gestellte MwSt„ berichtigen darf, nicht aber mit der Frage, ob der Rechnungsempfänger die ihm zu Unrecht in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer abziehen kann. Diese Frage ist gem. (BFH/NV 2003 S. 1096) zu verneinen.