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Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs bei Zahlungen an eine Unterstützungskasse
Die Zuführungen zu einer Unterstützungskasse, die zu einer Überversorgung im Alter führen, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Gem. nrkr. Urteil des FG
S. 698
München vom 23. 4. 2003 - 7 K 3089/01 (BFH-Az.: I R 45/03) ist eine Überversorgung anzunehmen, wenn die gesamten Altersbezüge – die Altersrente aus der Unterstützungskasse, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus Direktlebensversicherungen – 75 % des Gehalts am Bilanzstichtag übersteigen. Die 75 %-Regelung für Pensionsrückstellungen sei auch auf Zuführungen zur Unterstützungskasse anzuwenden. Künftige ungewisse Änderungen der Altersbezüge, z. B. ein noch ungewisses Absinken des Rentenniveaus in späteren Jahren, seien bei der Anwendung der 75 %-Regelung nicht zu berücksichtigen.