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BBK 14/2003 S. 4324

Hemmung der Festsetzungsverjährung bei einer Außenprüfung (§§ 171 Abs. 4, 196, 197 AO 1977)

Wird eine Außenprüfung nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten vor Ablauf der normalen Festsetzungsfrist fortgeführt, so ist die Verjährung auch dann gehemmt, wenn keine neue Prüfungsanordnung erlassen wurde ().

[HI]