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Gewinnrealisierung bei Grundstücksverkauf unter aufschiebender Bedingung
Wird ein Grundstück unter der aufschiebenden Bedingung verkauft, dass der Erwerber öffentliche Mittel aus einem Wohnungsbauförderungsprogramm erhält, so ist gem. rkr. ein Gewinn des Verkäufers aus dem Geschäft nicht schon mit der Bezugsfertigkeit des Objekts realisiert, sondern erst mit dem späteren Eintritt der Bedingung (EFG 2003 S. 763).