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BBK 12/2003 S. 4313

Voraussetzungen für die Anerkennung häuslicher Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)

Die Finanzgerichtsbarkeit hat sich in mehreren Urteilen mit Fragen der Anerkennung häuslicher Arbeitszimmer befasst: (1) Ein „häusliches Arbeitszimmer„ ist ein betrieblich oder beruflich genutzter Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Stpfl. eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeit dient. Sofern der Stpfl. einer einzigen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nachgeht, liegt der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in einem häuslichen Arbeitszimmer, wenn der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit dort ausgeübt wird (). (2) Vermietet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum, der als dessen Büro zu qualifizieren...