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Auswertung einer Betriebsprüfung ohne Schlussbesprechung
Betriebsprüfungsergebnisse sind nach dem (nrkr., BFH-Az.: IV B 42/03) ohne Schlussbesprechung unabhängig von einem Verzicht auf diese verwertbar. Ferner hat das FG Hamburg im Rahmen dieses Urteils darauf hingewiesen, dass mit der Aufhebung eines Gewinnfeststellungs-Änderungsbescheids, mit dem der Nachprüfungsvorbehalt aufgehoben worden war, letzterer wieder in Kraft tritt.