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Gewinnbegriff und Verfassungsmäßigkeit des betrieblichen Schuldzinsenabzugs (§ 4 Abs. 4a EStG)
Unterentnahmen aus Wj, die vor dem geendet haben, sind gem. bei der nach § 4 Abs. 4a EStG vorzunehmenden Ermittlung von Über- und Unterentnahmen zu berücksichtigen. Die Neuregelung der Vorschrift durch das StÄndG 2001, nach der Über- und Unterentnahmen aus Vorjahren unberücksichtigt bleiben, gilt erst ab dem Veranlagungszeitraum 2001.