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Selbständigkeit eines Diplom-Wirtschaftsingenieurs
Die selbständige Beratungstätigkeit eines Diplom-Wirtschaftsingenieurs auf zumindest einem Hauptgebiet der Betriebswirtschaftslehre ist der des beratenden Betriebswirts i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zumindest ähnlich. Ein Autodidakt verfügt gem. über entsprechend ausreichende Kenntnisse, wenn es eine Hochschule, Fachhochschule oder Berufsakademie gibt, mit deren Prüfungsanforderungen sich sein technisches und betriebswirtschaftliches Wissen vergleichen lässt.