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Anzeigepflichten für Pensionskassen
Zur Klarstellung weist das , darauf hin, dass nach § 33 Abs. 3 ErbStG i. V. mit § 3 ErbStDV Pensionskassen nach wie vor verpflichtet sind, den für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämtern Anzeige zu erstatten, wenn beim Tod eines Rentenberechtigten ein Rentenanspruch auf nachfolgende Berechtigte übergeht. Zur Vermeidung überflüssigen Verwaltungsaufwandes können die Pensionskassen aber von einer Anzeige des Übergangs eines Rentenanspruchs absehen, wenn der an den hinterbliebenen Ehegatten und Waisen zu zahlende Rentenbetrag monatlich 300 € nicht übersteigt. – Nicht anzeigepflichtig sind dagegen Unterstützungskassen und Pensionsfonds.