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Verbilligte Wohnungsüberlassung
Über die Regelung des § 21 Abs. 2 EStG hinaus hält der ) eine Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auch für geboten für Mieten von mindestens 56 v. H. und weniger als 75 v. H. der Marktmiete, wenn die aufgrund der verbilligten Vermietung angezeigte Überschussprognose zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht negativ ist. Diese Grundsätze sind unabhängig von der Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB (grundsätzlich keine Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren um mehr als 20 v. H.) anzuwenden. Wird bei einer Vermietung unter nahen Angehörigen eine über die Kappungsgrenzen des § 558 Abs. 3 BGB hinausgehende Mieterhöhung vereinbart und tatsächlich vollzogen, ist hierdurch kein Umstand gegeben, der zu einem Ausschluss der ...