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Vermögensübergabe von Todes wegen gegen Versorgungsleistungen
Wiederkehrende Leistungen (Renten und dauernde Lasten), die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen hat, können nach dem nur dann (unter weiteren Voraussetzungen) als Sonderausgaben des Erben i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar sein, wenn der Empfänger der Bezüge zum sog. Generationennachfolge-Verbund gehört. Dieser umfasst grundsätzlich nur gegenüber dem Erblasser pflichtteilsberechtigte Personen. Andere (nicht pflichtteilsberechtigte) Personen gehören in aller Regel auch dann nicht zum begünstigten Generationennachfolge-Verbund, wenn sie ausnahmsweise (mangels vorhandener nächster Angehöriger) zur gesetzlichen Erbfolge berufen gewesen wären. Dies gilt insbesondere für die Konstellation, dass die Geschwister des Erblassers dessen gesetzl...