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Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten
Wie das entschieden hat, ist bei zusammenveranlagten Ehegatten, bei denen der eine Ehegatte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, die Einbeziehung des Arbeitslohns des anderen Ehegatten in die Kürzung des Vorwegsabzugs rechtswidrig, wenn Letzterer nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört und für ihn auch keine Zukunftssicherungsleistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht wurden. Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Az. des BFH: XI R 57/03), weil es höchstrichterlicher Klärung bedarf, ob die Regelung über die Kürzung des Vorwegsabzugs in R 160 Satz 3 EStR 2001 der Gesetzeslage entspricht. Vergleichbare Fälle sollten daher bis zu einer Entscheidung des BFH offengehalten werden.