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BBK Nr. 6 vom Seite 273 Fach 17 Seite 3306

Rückstellungen für Sicherungs- und Sanierungsverpflichtungen

§ 8 Abs. 1 KStG; § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1, § 253 Abs. 1 Satz 2, § 254, § 266 Abs. 3, § 279 Abs. 1 und 2, § 280 Abs. 1 und 2 HGB

Leitsätze:

1. Hat die zuständige Behörde von einer Schadstoffbelastung und einer dadurch bedingten Sicherungs- und Sanierungsbedürftigkeit eines Grundstücks Kenntnis erlangt, muss der Zustands- oder Handlungsstörer regelmäßig ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme aus der ihn betreffenden Sanierungsverpflichtung rechnen (Fortführung der BFH-Urteile in BStBl 1993 II S. 89, BFH/NV 2002 S. 486).

2. Eine wegen Schadstoffbelastung erfolgte Teilwertberichtigung eines Grundstücks hindert nicht die Bewertung einer bestehenden Sanierungsverpflichtung mit dem Erfüllungsbetrag. Allerdings ist der Erfüllungsbetrag um den bei der Erfüllung der Verpflichtung anfallenden und als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivierenden Aufwand zu mindern.

Aus dem Sachverhalt:

Die Klägerin (GmbH) erwarb 1989 von der Firma D ein Betriebsgelände. Wegen eines bereits 1988 festgestellten Altlastenverdachts für einen Teil des Grundstücks (Nordteil), der auch den zuständigen Behörden bekannt war, wurde im Kaufvertrag vereinbart...