PatG § 51
Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt [1]
§ 51 Akteneinsicht durch Bundesbehörde [2]
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der zuständigen obersten Bundesbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 zu unterbleiben hat oder ob eine gemäß § 50 Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist, Einsicht in die Akten zu gewähren.
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GAAAB-17625