PatG § 5

Erster Abschnitt: Das Patent

§ 5 Gewerbliche Anwendung [1]

Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

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GAAAB-17625

1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 8. 2007 (BGBl I S. 2166) mit Wirkung v. 13. 12. 2007.