§ 24f Verjährung [1]
1Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Schutzrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 2Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
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WAAAB-17624
1Anm. d. Red.: Früherer § 24c zu neuem § 24f geworden gem. Gesetz v. 7. 7. 2008 (BGBl I S. 1191) mit Wirkung v. 1. 9. 2008.