Kapitel 2: Investmentfonds
Abschnitt 1: Besteuerung des Investmentfonds
§ 6 Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds [1] [2]
(1) 1Inländische Investmentfonds gelten als Zweckvermögen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes und sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. 2Ausländische Investmentfonds gelten als Vermögensmassen nach § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes und sind beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
(2) 1Investmentfonds sind vorbehaltlich des Satzes 2 steuerbefreit. 2Nicht steuerbefreit sind inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte. 3Die nach Satz 2 steuerpflichtigen Einkünfte sind zugleich inländische Einkünfte nach § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes.
(3) 1Inländische Beteiligungseinnahmen sind
Einnahmen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a des Einkommensteuergesetzes ,
Entgelte, Einnahmen und Bezüge nach § 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des Körperschaftsteuergesetzes und
Einkünfte nach den Nummern 1 und 2, die über eine Personengesellschaft erzielt werden.
2Die Regelungen zum Steuerabzug nach § 32 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) 1Inländische Immobilienerträge sind
Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
Gewinne aus der Veräußerung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ,
sonstige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 49 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes ,
Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes, unabhängig davon, ob die Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, und
Einkünfte nach den Nummern 1 bis 4, die über eine Personengesellschaft erzielt werden.
2Zur Ermittlung des Gewinns nach Satz 1 Nummer 2 ist § 23 Absatz 3 Satz 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. 3Wertveränderungen, die vor dem eingetreten sind, sind steuerfrei, sofern der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt.
(5) 1Sonstige inländische Einkünfte sind
Einkünfte nach § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht von den Absätzen 3 oder 4 erfasst werden,
Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes, soweit der Investmentfonds seine Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet, und
bei inländischen Investmentfonds in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft auch Einkünfte, welche die Investmentaktiengesellschaft oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen erzielt aus
der Verwaltung ihres Vermögens oder
der Nutzung ihres Investmentbetriebsvermögens nach § 112 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs.
2Soweit in den Einkünften nach Satz 1 Nummer 2 inländische Beteiligungseinnahmen und inländische Immobilienerträge enthalten sind, unterliegen diese der Besteuerung als sonstige inländische Einkünfte. 3Bei der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft liegt vorbehaltlich des Absatzes 5a Satz 1 Nummer 3 stets eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vor.
(5a) 1Keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung liegt vor, soweit ein Investmentfonds
Kredite ausschließlich an Personen vergibt, die keine Verbraucher nach § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind,
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unmittelbar hält, es sei denn, die Beteiligungen werden mit der Absicht erworben, nach einer kurzfristigen Haltedauer Veräußerungsgewinne zu erzielen, oder
Beteiligungen an gewerblich infizierten oder gewerblich geprägten Personengesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes unmittelbar hält und der Investmentfonds oder die zuständige Finanzbehörde nachweist, dass die Einkünfte aus vermögensverwaltenden Tätigkeiten der Personengesellschaften stammen.
2Wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 der Nachweis geführt, dass die Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit stammen, liegen sonstige inländische Einkünfte nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 vor, soweit die Einkünfte der Personengesellschaft ohne Berücksichtigung des § 15 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes solche im Sinne des § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme des § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes wären und nicht von den Absätzen 3 oder 4 erfasst werden.
(6) § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
(6a) Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.
(7) 1Die Einkünfte sind als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen stehen, zu ermitteln. 2§ 4 Absatz 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes gilt bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 1 entsprechend. 3Bei Einkünften, die einem Steuerabzug unterliegen, sind der Ansatz der Werbungskosten sowie eine Verrechnung mit negativen Einkünften ausgeschlossen. 4Weicht das Geschäftsjahr des Investmentfonds vom Kalenderjahr ab, gelten die Einkünfte des Investmentfonds als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sein Geschäftsjahr endet. 5Satz 3 ist nicht anzuwenden auf sonstige inländische Einkünfte nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3.
(8) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen. 2§ 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAG-67517
1Anm. d. Red.: § 6 Abs. 1 und 2 i. d. F., Abs. 6a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. ; Abs. 3, 4, 5 und 7 i. d. F., Abs. 5a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2026 I Nr. 33) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 6 siehe § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 8 Satz 2, Abs. 10 Nr. 3 und zweiten Abs. 11 Nr. 2 und 3.