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LAG Berlin 30.10.2003 16 Sa 1052/03, NWB 14/2004 S. 109

Kündigungsschutz | Verhältnis von Änderungskündigung zur Beendigungskündigung

Ermittelt ein Handelsunternehmen (Drogeriemarktkette) einen verminderten Bedarf an Anwesenheitsstunden des gesamten Verkaufspersonals um 20 v. H., kann es gegenüber allen Verkaufskräften – ohne Durchführung einer Sozialauswahl – Änderungskündigungen aussprechen mit dem Ziel, die Arbeitszeit und das Entgelt um 20 v. H. zu kürzen. Das Kündigungsschutzgesetz zwingt nicht dazu, statt dessen eine geringere Anzahl von Beendigungskündigungen auszusprechen ().