Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kraftfahrzeugsteuer | Steuerbefreiung für Sonderfahrzeuge für die Landwirtschaft (§ 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG)
Nach dem sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung auch in einem Viehwirtschaftsbetrieb verwendet werden können, der gewerbliche Viehwirtschaft betreibt, keine Sonderfahrzeuge für die Landwirtschaft i. S. des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG. Eine in anderen Steuergesetzen der Rechtsform eines Unternehmens wegen fiktiv angeordnete Gewerblichkeit des Betriebs bleibt dabei außer Betracht. – Anmerkung: Über die in § 3 Nr. 7 KraftStG enthaltene Tatbestandsvoraussetzung „ausschließlich„ wird man kaum streiten können. Es kommt also darauf an, ob sich der Einsatz eines Futtermischwagens in der gewerblichen Tierzucht – was kaum vorstellbar ist – völlig ausschließen lässt.