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NWB Nr. 14 vom Seite 1019 Fach 26 Seite 4197

Die Arbeitnehmerüberlassung

von Rechtsanwalt Holger Krause, Bayreuth

I. Einführung

Am ist das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. (BGBl 2002 I S. 4607) in Kraft getreten, mit welchem die Vorschriften zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG) grundlegend überarbeitet wurden. Das neue AÜG ist einerseits dadurch geprägt, dass Leiharbeitnehmer zukünftig mit vergleichbaren Arbeitnehmern (AN) des Entleiherbetriebs im Hinblick auf die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gleich zu behandeln sind. Andererseits werden bisherige spezifische Schutzregelungen und Einschränkungen aufgehoben. Namentlich entfallen zukünftig das besondere Befristungsverbot, das Wiedereinstellungsverbot, das Synchronisationsverbot und die Beschränkung der Überlassungsdauer auf 24 Monate. Die Neuerungen gelten für alle – auch schon zuvor begründeten – Leiharbeitsverhältnisse verbindlich ab dem .

Weitere Änderungen erfuhr das AÜG durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl 2003 I S. 2848), das ebenfalls am in Kraft getreten ist (vgl. dazu Kopp, ).

1. Abgrenzung zwischen echter und unechter Arbeitnehmerüberlassung

Um Arbeitnehmerüberlassung handelt es sich, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher)