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Grundlagen - Stand: 15.12.2020

Selbstkontrahieren

Alexander v. Wedelstädt
GmbH | Bindung des Liquidators an § 181 BGB (OLG)

Die einem Geschäftsführer erteilte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB endet mit der Auflösung der GmbH und setzt sich selbst für ihn als geborenem Liquidator nicht fort (OLG Frankfurt/M., Beschluss vom - 20 W 87/18).

I. Definition

Nach § 181 BGB kann ein Vertreter, soweit ihm nicht ein Anderes gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen das Verbot des § 181 BGB, so bewirkt dies nicht die Nichtigkeit, sondern eine schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts i. S. von § 177 BGB. Es wird wirksam, wenn der Vertretene es genehmigt. Der Vertreter ist nicht zur Vornahme von Insichgeschäften berechtigt, gleichgültig, ob es sich um ein Geschäft mit sich selbst (Selbstkontrahieren) oder mit einem von ihm vertretenen Dritten (Doppel- oder Mehrfachvertretung) handelt. Selbstkontrahieren bedeutet, dass beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts physisch dieselbe Person auf beiden Seiten der Vertragspartner tätig wird, als Vertreter und Partner des Rechtsgeschäfts oder beiderseits als Vertreter. Dies ist als Insichgeschäft grundsätzlich nicht erlaubt (§ 181 BGB). Ein solches Insichgeschäft ist nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam.

II. Bedeutung

§ 181 BGB beugt Interessenkonflikten vor, die dadurch entstehen können, dass ein Vertreter mit sich selbst oder mit einem von ihm vertretenen Dritten ein Rechtsgeschäft abschließt, d. h. auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts auftritt.

Es ist nicht Voraussetzung, dass ein Interessenkonflikt konkret eintritt. Ausreichend ist allein, dass der Vertreter auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts auftritt.

III. Anwendungsbereich

1. Personell

Die Regelung des § 181 BGB betrifft

  • den gesetzlichen und den rechtsgeschäftlichen Vertreter,

  • den Vertreter ohne Vertretungsmacht und

  • Organe von juristischen Personen des öffentlichen und des Privatrechts , z.B. den Testamentsvollstrecker.

§ 181 BGB greift auch, wenn der Vertreter auf einer Seite zusammen mit anderen Vertretern, d.h. als Gesamtvertreter auftritt.

§ 181 BGB ist entsprechend anzuwenden bei Gestaltungen, die eine Umgehung des Grundanwendungsfalls des § 181 BGB darstellen. Das ist z.B. der Fall, wenn der Vertreter einen Untervertreter bestellt und diesem gegenüber das Rechtsgeschäft abschließt, oder wenn der Vertreter für den Vertretenen auftritt und für sich selbst einen Vertreter handeln lässt.

Kein Fall des Selbstkontrahierens liegt vor, wenn ein Vertreter einen Vertrag zugleich im eigenen und fremden Namen oder für mehrere Vertretene mit Dritten abschließt.

Nach § 35 Abs. 3 GmbHG ist § 181 BGB auch auf Verträge zwischen dem Alleingesellschafter und der Gesellschaft anzuwenden.

2. Sachlich

Die Vorschrift gilt für das gesamte Privatrecht einschließlich des Gesellschaftsrechts und für alle Rechtsgeschäfte, d.h. Verträge aller Art aus allen Bereichen des Zivilrechts, Ausnahmen s. IV.

Einseitige Rechtsgeschäfte wie Rücktritt, Widerruf, Vollmachtserteilung, Kündigung, Bevollmächtigung u.ä. werden ebenfalls erfasst.

  • Hier liegt ein Fall des verbotenen Selbstkontrahierens vor, wenn der Erklärende und der Erklärungsempfänger identisch sind.

  • Kein Fall des verbotenen Selbstkontrahierens liegt dagegen vor, wenn der Vertreter einem von ihm im eigenen Namen abgeschlossenen, zustimmungsbedürftigen Vertrag namens des Vertretenen gegenüber dem Vertragsgegner zustimmt, oder wenn der vollmachtslose Vertreter den Vertrag nach Erwerb der Vertretungsmacht gegenüber dem Gegner genehmigt.

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