Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung [1]
Vierter Abschnitt: Berufliche Weiterbildung [2]
§ 87a Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld [3] [4]
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten folgende Prämien, wenn sie an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist:
nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten Zwischenprüfung oder des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung eine Prämie von 1 000 Euro und
nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten Abschlussprüfung eine Prämie von 1 500 Euro.
(2) Arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei Teilnahme an einer Weiterbildung nach Absatz 1 zusätzlich einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 Euro (Weiterbildungsgeld).
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RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: Drittes Kapitel (§§ 29 bis 135) i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
2Anm. d. Red.: Vierter Abschnitt (§§ 81 bis 87) eingefügt gem. Gesetz v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
3Anm. d. Red.: § 87a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2328) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß Art.
5 Nr. 3 i. V. mit Art. 15 Abs. 3 Gesetz v.
(BGBl 2023 I Nr. 412) wird dem § 87a mit
Wirkung v.
folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des
Zweiten Buches erhalten auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
das Weiterbildungsgeld, wenn sie an einer nach § 81 oder § 82 geförderten
Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf
führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine
Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.“