Elftes Kapitel: Organisation und Datenschutz [1]
Erster Abschnitt: Bundesagentur für Arbeit [2]
§ 368 Aufgaben der Bundesagentur [3]
(1) 1Die Bundesagentur ist der für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch zuständige Verwaltungsträger. 2Sie darf ihre Mittel nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwenden.
(1a) 1Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts die Funktion der Verbindungsstelle für die Aufgaben nach diesem Buch oder nach dem Zweiten Buch wahr. 2Hierzu gehören insbesondere
die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für den Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
Aufklärung, Beratung und Information.
(2) 1Die Bundesagentur darf für Bundesbehörden Dienstleistungen im Rahmen der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten in den Bereichen Internet-Webhosting, Dienstausweis mit elektronischer Signatur, Druck- und Kuvertierleistungen sowie Archivierung von elektronischen Informationsobjekten erbringen, soweit dies ihre durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen Aufgaben nicht beeinträchtigt. 2Dadurch entstehende Kosten sind ihr zu erstatten. 3Das Nähere ist jeweils in Verwaltungsvereinbarungen zu regeln.
(2a) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zur Integration junger Menschen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen, entwickelt und betreibt die Bundesagentur ein IT-System, welches den im jeweiligen Einzelfall beteiligten Leistungsträgern zur Verfügung gestellt werden kann, soweit dies für die Zusammenarbeit erforderlich ist.
(2b) 1Um die Transparenz auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen und die Weiterbildungsbeteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu steigern, prüft die Bundesagentur den Aufbau und Betrieb eines Weiterbildungsportals. 2Abhängig von den Ergebnissen der Prüfung kann sie ein Weiterbildungsportal probeweise entwickeln und betreiben. 3Der Bund kann sich an den Kosten der Entwicklung des Weiterbildungsportals einschließlich der Prüfung nach Satz 1 beteiligen.
(2c) 1Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Agenturen für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels und der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach dem Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels zu unterstützen, entwickelt und betreibt die Bundesagentur ein IT-System, das an eine Schnittstelle angebunden wird, die auch den zugelassenen kommunalen Trägern die Anbindung ihrer IT-Systeme ermöglicht. 2Die Bundesagentur kann eine vorhandene Schnittstelle nutzen oder eine neue Schnittstelle entwickeln, betreiben und den zugelassenen kommunalen Trägern für die Anbindung ihrer IT-Systeme zur Verfügung stellen. 3Die zugelassenen kommunalen Träger müssen der Bundesagentur die hierfür entstehenden Aufwendungen nicht erstatten.
(3) 1Die Bundesregierung kann der Bundesagentur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang mit deren Aufgaben nach diesem Buch stehen. 2Die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme kann sie der Bundesagentur durch Verwaltungsvereinbarung übertragen.
(4) Die Regionaldirektionen können mit Zustimmung der Zentrale durch Verwaltungsvereinbarung die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme der Länder übernehmen.
(5) Die Agenturen für Arbeit können die Zusammenarbeit mit Kreisen und Gemeinden in Verwaltungsvereinbarungen regeln.
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RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.
2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.
3Anm. d. Red.: § 368 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 355) mit Wirkung v. .