Neuntes Kapitel: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Dritter Abschnitt: Leistungsverfahren in Sonderfällen
§ 336a Wirkung von Widerspruch und Klage [1]
1Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt
bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern,
bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen,
bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden.
2Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).
Fundstelle(n):
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RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: § 336a i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.