Neuntes Kapitel: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Erster Abschnitt: Antrag und Fristen
§ 325 Wirkung des Antrages [1]
(1) Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld werden rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind.
(2) 1Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend geleistet. 2Ist die zuständige Agentur für Arbeit an einem Tag, an dem die oder der Arbeitslose Arbeitslosengeld beantragen will, nicht dienstbereit, so wirkt ein Antrag auf Arbeitslosengeld in gleicher Weise wie eine Arbeitslosmeldung zurück.
(3) Kurzarbeitergeld, die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lehrgangskosten für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden.
(4) (weggefallen)
(5) 1Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ende der Maßnahme zu beantragen. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die zu fördernde Maßnahme beginnt.
(6) 1Qualifizierungsgeld wird nicht rückwirkend geleistet. 2Der Antrag sollte spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: § 325 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 191) mit Wirkung v. .