SGB III § 288

Siebtes Kapitel: Weitere Aufgaben der Bundesagentur [1]

Zweiter Abschnitt: Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen

Erster Unterabschnitt: Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern [2]

§ 288 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht [3]

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung

  1. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländerinnen und Ausländer, die keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen,

  2. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis unabhängig von der Arbeitsmarktlage,

  3. Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland,

  4. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis sowie das Erfordernis einer ärztlichen Untersuchung von Ausländerinnen und Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mit deren Einwilligung für eine erstmalige Beschäftigung,

  5. das Nähere über Umfang und Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis,

  6. weitere Personengruppen, denen eine Arbeitsberechtigung erteilt wird, sowie die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Arbeitsberechtigung,

  7. weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sowie

  8. die Voraussetzungen für das Verfahren und die Aufhebung einer Genehmigung

näher bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur zur Durchführung der Bestimmungen dieses Unterabschnittes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Weisungen erteilen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Überschrift des Siebten Kapitels i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2848) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

3Anm. d. Red.: § 288 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.