SGB III § 19

Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Berechtigte

§ 19 Menschen mit Behinderungen [1]

(1) Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich Menschen mit Lernbehinderungen.

(2) Menschen mit Behinderungen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht.

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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1387) mit Wirkung v. .