Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung [1]
Achter Abschnitt: Befristete Leistungen und innovative Ansätze [2]
§ 135 Erprobung innovativer Ansätze [3]
(1) 1Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu einem Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. 2Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen.
(2) 1Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. 2Über die Ergebnisse der Projekte ist dem Verwaltungsrat nach deren Beendigung ein Bericht vorzulegen. 3Zu Beginn jedes Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte.
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RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: Drittes Kapitel (§§ 29 bis 135) i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
2Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1710) mit Wirkung v. 1. 8. 2016.
3Anm. d. Red.: § 135 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1710) mit Wirkung v. 1. 8. 2016.