Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung [1]
Siebter Abschnitt: Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben [2]
Dritter Unterabschnitt: Besondere Leistungen [3]
Zweiter Titel: Übergangsgeld und Ausbildungsgeld [4]
§ 124 Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung [5]
Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 133 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
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RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: Drittes Kapitel (§§ 29 bis 135) i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1387) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Dritter Unterabschnitt (§§ 117 bis 129) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
4Anm. d. Red.: Zweiter Titel (§§ 119 bis 126) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
5Anm. d. Red.: § 124 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 249) mit Wirkung v. .