Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BAG 04.03.2004 2 AZR 157/03, NWB 13/2004 S. 102

Kündigungsschutz | Kündigung wegen Privattelefonaten

Unerlaubt und heimlich auf Kosten des Arbeitgebers geführte Privattelefonate (hier: nach Mauritius für 1 355 €) können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Zwar bedarf in diesem Fall die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers gegenüber einem Betriebsratsmitglied nach § 103 BetrVG der „Zustimmung„ des Betriebsrats, also eines Dritten. Auf diese „Zustimmung„, für die kein Schriftformzwang besteht, sind jedoch §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 BGB nicht anwendbar. § 102 BetrVG enthält eine in sich geschlossene Sonderregelung ().