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Schenkungsteuer | Jahreswert eines unter § 25 ErbStG fallenden Nutzungsrechts
Zur Ermittlung des Jahreswerts gilt gem. 021 Folgendes: Der Jahreswert eines unter § 25 ErbStG fallenden Nutzungsrechts ist ohne Abzug von Zinsen für Verbindlichkeiten zu berechnen, die auf den übertragenen Vermögensgegenständen lasten und vom Nutzungsberechtigten zu zahlen sind. Dabei ist unerheblich, ob der Beschenkte die Verbindlichkeiten gar nicht als persönliche Schuld übernommen hat oder zwar als persönliche Schuld übernommen hat, im Innenverhältnis aber für die Dauer des Bestehens des Nutzungsrechts von der Zinszahlung freigestellt wurde.