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BFH 17.12.2003 I R 75/03, NWB 13/2004 S. 98

Einkommensteuer | keine Aufteilung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Berechung des Progressionsvorbehalts (§§ 9a, 32a, 32b EStG 1997)

Wie der entschieden hat, sind bei der Ermittlung des für den Progressionsvorbehalt zu berechnenden besonderen ESt-Satzes nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG 1997 die nach einem DBA steuerfreien ausländ. Einkünfte, um die das nach § 32a Abs. 1 EStG 1997 zu versteuernde Einkommen zu vermehren ist, um die tatsächlich angefallenen WK zu kürzen. Das gilt auch dann, wenn bei der Ermittlung des im Inland zu versteuernden Einkommens der sog. AN-Pauschbetrag gem. § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 gewährt wurde. Der Senat folgt nicht der entgegenstehenden Auffassung der FinVerw ( EUR, RIW 2002 S. 808; ). – Anmerkung: Mit einer zweckgerichteten Auslegung des § 32b Abs. 2 Nr. 2 i. V. mit Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997 hätte man auch zu einer Aufteilung des A...