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Sächsisches FG  v. - 1 K 1911/99

Gesetze: DMBilG § 50 Abs. 3 S. 2, DMBilG § 1 Abs. 5, AO § 172 Abs. 1 S. 1, AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst.a, AO § 181 Abs. 1, AO § 164, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Anwendungsbereich von § 1 Abs. 5 DMBilG

keine Änderungsmöglichkeit für einen bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid zur Bilanzierung bisher nicht aktivierten Betriebsvermögens

Feststellungsbescheid 1991

Leitsatz

1. „Durch Gründung … entstandene„, zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen im Sinne von § 1 Abs.5 DMBilG, auf die die Bilanzierungsvorschriften nach dem DMBilG Anwendung finden, sind nur solche Unternehmen, die infolge Sacheinlage (Sachgründung) aus einem am bereits bestehenden Unternehmen mit Hauptniederlassung (Sitz) in der DDR, spätestens bis zum , gegründet worden sind.

2. Auf einen erst nach dem völlig neu entstandenen Betrieb ist daher das DMBilG nicht anwendbar (hier: keine Änderbarkeit der bestandskräftig gewordenen Gewinnfeststellung bzw. der Eröffnungsbilanz zur Aktivierung bisher nicht erfassten Betriebsvermögens nach den Korrekturvorschriften der AO bzw. –mangels Anwendbarkeit– nach § 50 Abs. 3 DMBilG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAB-17178

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