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Einkommensteuer | unbare Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft (§ 10 EStG)
Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im Einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn sie stattdessen von den Altenteilsverpflichteten bis zur Höhe der jeweils für den Steuerabzug vom Arbeitslohn festgesetzten Sachbezugswerte geltend gemacht werden. Für den Altenteiler-Ehegatten sind danach nur 80 v. H. des Werts zu berücksichtigen. Die Nichtbeanstandungsgrenze für die unbaren Leistungen (Verpflegung, Heizung und Beleuchtung) im Jahre 2004 liegt bei einem Altenteiler bei 2 901 € und bei einem Altenteiler-Ehepaar bei 5 221 €. Eine Übersicht der Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen für die Jahre 2002 bis 2004 hat die zusammengestellt.