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FG Hamburg 24.09.2003 IV 280/00, IWB 5/2004 S. 829

Abgabenordnung | Zustellung im Ausland; Sprachschwierigkeiten als Wiedereinsetzungsgrund

(1) Die Bescheinigung der ersuchten Behörde über die Zustellung im Ausland muss Auskunft darüber geben, wann, an wen und in welcher Form das zuzustellende Schriftstück übergeben worden ist (§ 14 Abs. 4 VwZG a. F. bzw. § 14 Abs. 3 VwZG n. F.). (2) Da die Amtssprache deutsch ist (§ 87 Abs. 1 AO), ist auch die dem Steuerbescheid beizufügende Rechtsbehelfsbelehrung in deutscher Sprache abzufassen. Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse des Adressaten sind bei der Prüfung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfen. (3) Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis darauf, dass der Einspruch auch in fremder Sprache eingelegt werden kann (§ 87 Abs. 4 AO), so ist sie nicht unrichtig i. S. des § 356 Abs. 2 AO (, rkr., EFG 2004, S. 164). • Hinweis: Im Streitfall war der Steuerbescheid dem in Litauen ansässige...