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Betriebliche Altersversorgung | Beginn der Zusage einer Versorgungszusage nach Ablauf einer Probezeit
Wird in einem Arbeitsvertrag festgelegt, der Arbeitgeber erteile dem Arbeitnehmer nach Ablauf der Probezeit eine freiwillige Pensionszusage nach bestimmten Versorgungsrichtlinien, dann beginnt bereits mit dieser „Zusage einer Zusage„ die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist nach § 1 Abs. 1 BetrAVG a. F. (= § 1b Abs. 1 BetrAVG n. F.), wenn der Arbeitnehmer aufgrund dieser Zusage damit rechnen konnte, er werde unter ansonsten unveränderten Umständen allein durch weitere Betriebszugehörigkeit und das Erreichen des Versorgungsfalls einen Anspruch auf Leistungen erwerben. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und dem Arbeitgeber im fortbestehenden Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist, die üblicherweise als Vorschaltzeit bezeichnet wird, kein Entscheidungsspielraum ver...