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Darlehensrecht | Wirksamkeit der von einem vollmachtlosen Vertreter abgegebenen Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung
Ein BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der Kredit suchenden Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung entfallenden Verbindlichkeiten der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen. Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem vollmachtlosen Vertreter (wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gem. § 134 BGB nichtige Vollmacht) abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegenüber der Kredit gebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen ().