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Unterhaltsrecht | Übergang des Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt auf den Erben des Unterhaltsschuldners
Mit hat der BGH entschieden, dass ein auf Ehegattenunterhalt in Anspruch genommener Erbe des Unterhaltsschuldners sich auf den Wegfall des Unterhaltsanspruchs berufen kann, obwohl der Erblasser bis zu seinem Tode Unterhalt gezahlt hatte. Die gesetzliche Unterhaltspflicht geht unverändert auf den Erben über und ist nur durch den fiktiven Pflichtteil des Unterhaltsberechtigten beschränkt. Insofern kann sich der Erbe weiterhin oder auch erstmals auf Ausschlussgründe nach § 1579 BGB berufen, wenn der Erblasser nicht zuvor darauf verzichtet hatte. Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen des Ausschlusses des Ehegattenunterhalts nach § 1569 Nr. 7 BGB (längeres Zusammenleben mit einem neuen Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft) vor.