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Finanzgerichtsordnung | notwendige Klageverbindung bei atypisch stillen Beteiligungen (§ 73 FGO)
(1) Klagen sind schon dann notwendig zu verbinden, wenn sie auf die Feststellung gemeinschaftlicher Einkünfte (bzw. Verlustzuweisungen) der Kläger als Mitunternehmer gerichtet sind und die Voraussetzungen der Mitunternehmerschaft streitig sind. (2) Auch bei getrennt abgeschlossenen atypisch stillen Beteiligungen an einem Unternehmen ist wegen der gemeinsamen Beteiligung am gesamten Gewinn dieser für alle atypisch stillen Gesellschafter und das Unternehmen einheitlich festzustellen. Für die Klagen atypisch stiller Gesellschafter der Hanseatische AG und der Euro Kapitalbeteiligungs-AG hat das FG Hamburg inzwischen Beschlüsse betr. Beiladung gem. § 60a FGO veröffentlicht (BAnz 2003 S. 22467 und BAnz 2004 S. 143; www.fghamburg.de). In diesen heißt es jeweils: „Ein Antrag auf Beiladung ist nicht erforde...