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Sozialgerichtsverfahren | keine Kostentragungspflicht für unterlegenen Versicherten
Die gesetzliche Regelung, wonach das sozialgerichtliche Verfahren für Versicherte gerichtskostenfrei ist und die Versicherungsträger eine Pauschgebühr zu tragen haben, ist abschließend. Ein Anspruch darauf, dass die Pauschgebühr nach § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG dem unterlegenen Versicherten auferlegt wird, besteht nicht, weil diese Vorschrift sich nur auf die Kosten des Mahnverfahrens, nicht aber auf die Pauschgebühr bezieht. Auf § 8 Abs. 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung oder auf zivilrechtliche Vorschriften über den Ersatz von Verzugsschaden kann ein Anspruch auf Erstattung der Pauschgebühr ebenfalls nicht gestützt werden ().